Vereinsstatuten
SATZUNGEN
DES NATURWISSENSCHAFTLICHEN VEREINS FÜR KÄRNTEN (VEREINSSTATUTEN/ANPASSUNG JHV 2014)
§ l
Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
Der Verein führt den Namen "Naturwissenschaftlicher Verein für Kärnten". Er hat seinen Sitz in Klagenfurt, Landesmuseum, und erstreckt seine Tätigkeit auf das Gebiet des Landes Kärnten.
§2
Zweck
(1) Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn ausgerichtet ist, bezweckt die Förderung und Verbreitung landeskundlich-naturwissenschaftlicher Kenntnisse in Kärnten sowie die landeskundlich-naturwissenschaftliche Erforschung des Landes.
(2) Zur Erfüllung dieses Zweckes setzt sich der Verein folgende Aufgaben:
a) die Förderung der naturwissenschaftlichen Erforschungsarbeit im Lande durch gemeinsame und Fachgruppenarbeit;
b) die wissenschaftliche und ideelle Förderung des Landesmuseums für Kärnten und seiner Sammlungen;
c) die Veranstaltung öffentlicher, gemeinverständlicher Vorträge über Gegenstände der Naturwissenschaften und Landeskunde sowie deren Anwendung;
d) die Unterhaltung eines regelmäßigen Verkehrs mit Naturforschern und naturwissenschaftlichen Institutionen und den dazugehörigen Schriftentausch mit dem In- und Ausland;
e) die regelmäßige Herausgabe der Vereinszeitschrift "Carinthia II" sowie fallweise von Sonderheften zur Verbreitung und Veröffentlichung von Forschungsergebnissen;
f) die Abgabe der "Carinthia II" an Schulen u. ä. Institutionen gegen Verrechnung (in der Höhe des jeweiligen Mitgliedsbeitrages);
g) die Förderung der Ziele des Naturschutzes in Kärnten.
§3
Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes
(1) Der Vereinszweck soll durch ideelle und materielle Mittel erreicht werden.
(2) Als ideelle Mittel dienen:
a) Förderung und Veröffentlichung landeskundlich-naturwissenschaftlicher Arbeiten, die Kärnten betreffen;
b) Veranstaltungen zur Verbreitung landeskundlich-naturwissenschaftlicher Kenntnisse; c) Zusammenarbeit mit Vereinigungen und Stellen, die an der landeskundlich-natur-wissenschaftlichen Erforschung Kärntens interessiert sind.
(3) Die erforderlichen materiellen Mittel werden durch Mitgliedsbeiträge, Spenden und Subventionen aufgebracht.
§4
Arten der Mitgliedschaft
(1) Die Mitglieder des Vereines gliedern sich in ordentliche und außerordentliche, fördernde, korrespondierende sowie Ehrenmitglieder.
(2) Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen. Fördernde Mitglieder sind solche, die die Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung eines erhöhten Mitgliedsbeitrages unterstützen. Zu korrespondierenden Mitgliedern sind Personen, die sich um die Erforschung Kärntens verdient gemacht haben, zu berufen.
Zu Ehrenmitgliedern können Personen wegen besonderer Verdienste für den Natur-wissenschaftlichen Verein oder die naturwissenschaftliche Erforschung Kärntens ernannt werden.
§ 5
Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglieder des Vereins können alle physischen Personen, die ein Alter von vierzehn Jahren erreicht haben, sowie juristische Personen werden. Noch nicht volljährige Personen haben eine Einverständniserklärung der Erziehungsberechtigten vorzulegen.
(2) Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand endgültig. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen innerhalb eines Jahres nach Anmeldung verweigert werden.
(3) Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Hauptversammlung mit Zweidrittelmehrheit.
§6
Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod (bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit), durch freiwilligen Austritt, durch Streichung oder durch Ausschluss. (2) Der Austritt kann nur mit 31. Dezember jeden Jahres erfolgen. Er muss dem Vorstand mindestens drei Monate vor Ende des Kalenderjahres angezeigt werden. Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist sie erst zum nächsten Austrittstermin wirksam.
(3) Die Streichung eines Mitgliedes erfolgt, wenn dieses trotz dreimaliger Mahnung mit Mahnschreiben länger als zwei Jahre mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hievon unberührt.
(4) Der Ausschluss eines ordentlichen Mitgliedes aus dem Verein kann vom Vorstand wegen grober Verletzung der Mitgliedspflichten, schädigender Handlungen dem Verein gegenüber oder wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden. Gegen den Ausschluss ist die Berufung an die Hauptversammlung zulässig, bis zu deren Entscheidung die Mitgliedsrechte ruhen. Die Berufung ist zu begründen.
(5) Die Aberkennung der außerordentlichen Mitgliedschaft oder der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Abs. 4 genannten Gründen von der Hauptversammlung über Antrag des Vorstandes beschlossen werden.
§7
Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Die Mitglieder, deren Ehegatten sowie die minderjährigen Familienangehörigen sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Hauptversammlung und das aktive und passive Wahlrecht stehen allen ordentlichen Mitgliedern, sofern sie das 18. Lebensjahr vollendet haben, sowie allen Ehrenmitgliedern und Korrespondierenden Mitglieder zu.
(2) Die Mitglieder haben Anspruch auf den jeweiligen Jahresband der Vereinszeitschrift "Carinthia II". Ferner sind sie zum Bezug von Sonderheften berechtigt. Sie können Naturkörper nach Maßgabe der Möglichkeiten des Vereins bestimmen lassen.
(3) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereines nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnten. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten.
(4) Die ordentlichen und fördernden Mitglieder sind zur rechtzeitigen Zahlung der Mitgliedsbeiträge in der von der Hauptversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet. Die korrespondierenden Mitglieder und die Ehrenmitglieder müssen keine Vereinsbeiträge zahlen. Die Mitglieder des Vereinsvorstandes sind von der Zahlung des Mitgliedsbeitrages befreit.
§8
Vereinsorgane
Die Organe des Vereins sind:
die Hauptversammlung
der Vorstand
die Rechnungsprüfer
das Schiedsgericht
§9
Die Hauptversammlung
(1) Die ordentliche Hauptversammlung hat alljährlich (Kalenderjahr) bis spätestens 30. November stattzufinden. Sie ist vom Vorstand einzuberufen.
(2) Außerordentliche Hauptversammlungen sind auf Beschluss des Vorstandes oder der Ordentlichen Hauptversammlung oder auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel aller stimmberechtigten Mitglieder oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer binnen acht Wochen einzuberufen.
(3) Zu Hauptversammlungen sind alle Mitglieder, nach Möglichkeit unter Angabe der Tagesordnung, mindestens zwei Wochen vor dem Termin durch den Vorstand einzuladen.
(4) Anträge zur Hauptversammlung sind mindestens sieben Tage vor dem Termin beim Vorstand schriftlich und begründet einzureichen.
(5) Beschlüsse sowie Wahlen bedürfen der einfachen Stimmenmehrheit. Gültige Beschlüsse, ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Hauptversammlung, können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
(6) Bei der Hauptversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Juristische Personen werden durch einen Bevollmächtigten vertreten. Die Übertragung des Stimmrechtes auf ein anderes Mitglied ist im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung zulässig. Ein Mitglied kann nicht mehr als drei Mitglieder durch Vollmacht vertreten.
(7) Die Hauptversammlung ist bei Anwesenheit von mindestens einem Drittel der stimmberechtigten Mitglieder (bzw. ihrer Vertreter) beschlussfähig. Ist die Hauptversammlung zur festgesetzten Stunde nicht beschlussfähig, so findet die Hauptversammlung 15 Minuten später mit derselben Tagesordnung statt, die ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig ist.
(8) Den Vorsitz in der Hauptversammlung führt der Präsident, bei dessen Verhinderung ein von ihm nominiertes Vorstandsmitglied. Wenn auch dieses verhindert ist, führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.
§10
Die Aufgaben der Hauptversammlung
Der Hauptversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
a) Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses;
b) Beschlussfassung über den Voranschlag;
c) Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer;
d) Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge;
e) Verleihung und Aberkennung der außerordentlichen Mitgliedschaften;
f) Entscheidung über Berufungen gegen Ausschlüsse von der Mitgliedschaft;
g) Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins; h) Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.
§11
Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten, dem ersten und zweiten Vizepräsidenten, dem Schriftführer, dem Kassier sowie deren Stellvertreter, der Redaktion, den Fachgruppenleitern und weiteren Mitgliedern.
(2) Der Vorstand, der von der Hauptversammlung gewählt wird, hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Hauptversammlung einzuholen ist.
(3) Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt vier Jahre. Auf jeden Fall währt sie bis zur Wahl eines neuen Vorstandes. Ausgeschiedene Vorstandsmitglieder sind wieder wählbar.
(4) Der Vorstand wird vom Präsidenten, bei dessen Verhinderung vom ersten bzw. zweiten Vizepräsidenten schriftlich oder mündlich einberufen.
(5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend sind.
(6) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
(7) Den Vorsitz führt der Präsident, bei seiner Verhinderung der erste bzw. zweite Vizepräsident. Sind auch diese verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied.
(8) Außer durch Tod oder Ablauf der Funktionsperiode erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch Enthebung oder Rücktritt.
(9) Die Hauptversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben.
(10) Die Vorstandsmitglieder könnten jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstandes an die Hauptversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung eines Nachfolgers wirksam.
(11) Der Vorstand kann mit Zweidrittelmehrheitsbeschluss aus seiner Mitte einen geschäftsführenden Vorstand bestellen. Dieser hat im Namen des Vorstandes die laufende Vereinsleitung wahrzunehmen. Über wesentliche Angelegenheiten ist dem Vorstand umgehend zu berichten. Die Bestimmungen der Abs. 3 bis 10 gelten sinngemäß.
(12) Dem geschäftsführenden Vorstand haben jedenfalls der Präsident, der erste und zweite Vizepräsident, der Schriftführer, der Kassier sowie deren Stellvertreter, den Mitgliedern der Redaktion und zwei weitere Vorstandsmitglieder anzugehören.
§ 12
Aufgaben des Vorstandes
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
(a) Erstellung des Jahresvoranschlages sowie Abfassung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses;
b) Vorbereitung der Hauptversammlung;
c) Einberufung der ordentlichen und der außerordentlichen Hauptversammlung;
d) Verwaltung des Vereinsvermögens;
e) Aufnahme, Ausschluss und Streichung von Vereinsmitgliedern;
f) Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins;
g) Einrichtung und Auflösung von Fachgruppen.
§13
Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder
(1) Der Präsident ist der höchste Vereinsfunktionär. Ihm obliegt die Vertretung des Vereins, insbesondere nach außen, gegenüber Behörden und dritten Personen. Er führt den Vorsitz in der Hauptversammlung und im Vorstand. In Ausnahmefällen ist er berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Hauptversammlung oder des Vorstandes fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
(2) Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich.
(3) Die Redaktion ist für die Herausgabe aller Druckschriften, insbesondere der Vereinszeitschrift „Carinthia II“, verantwortlich.
(4) Der Schriftführer hat den Präsidenten bei der Führung der Vereinsgeschäfte zu unterstützen. Ihm obliegt besonders die Führung von Protokollen der Hauptversammlung und des Vorstandes. Diese sind als Resümeeprotokolle zu verfassen und vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen.
(5) Schriftliche Ausfertigungen des Vereins sind vom Präsidenten, bei seiner Verhinderung vom ersten bzw. zweiten Vizepräsidenten und vom Schriftführer, den Verein verpflichtende Urkunden sowie Geldangelegenheiten vom Präsidenten und vom Kassier zu unterfertigen.
Der Vorstand kann dem Präsidenten das alleinige Verfügungsrecht für Geldangelegenheiten bis zu einer festzulegenden Höhe Übertragen. Diese Berechtigung geht bei dessen Verhinderung auf den ersten bzw. zweiten Vizepräsidenten über.
§ 14
Die Rechnungsprüfer
(1) Die zwei Rechnungsprüfer werden von der Hauptversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.
(2) Den Rechnungsprüfern obliegen die laufende Geschäftskontrolle und die Überprüfung des Rechnungsabschlusses. Sie haben die Hauptversammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu informieren.
§ 15
Fachgruppen
(1) Im Interesse der Erreichung des Vereinszweckes kann der Vorstand durch Zweidrittelmehrheitsbeschluss Fachgruppen einrichten bzw. auflösen. Hierfür hat der Vorstand anlässlich der nächsten ordentlichen Hauptversammlung einen Bericht zu erstatten.
(2) Bei der Errichtung einer neuen Fachgruppe sind deren Forschungsrichtung und deren Aufgabenbereich unter Berücksichtigung der Vereinsziele festzulegen.
(3) Die Führung der Fachgruppe obliegt dem Fachgruppenvorstand, bei dessen Verhinderung seinem Stellvertreter, die vom Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit zu bestellen sind. Sie haben im Rahmen der Fachgruppe Arbeitstagungen mit fachwissenschaftlichen Vorträgen sowie andere fachwissenschaftliche Veranstaltungen abzuhalten.
(4) Den Fachgruppen können alle Mitglieder beitreten. Eine Mitgliedschaft bei mehreren Fachgruppen ist möglich.
(5) Zum Fachgruppenvorstand kann nur ein wählbares Mitglied bestellt werden. Dieses ist vom Vorstand zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Hauptversammlung einzuholen ist.
§ 16
Redaktionsbeirat
(1) Der Vorstand kann zur Unterstützung der Redaktion über dessen Vorschlag aus dem Kreis der Vereinsmitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit einen Redaktionsbeirat einrichten.
(2) Dem Redaktionsbeirat obliegt die Unterstützung der Redakteure in allen Aufgaben und Angelegenheiten, die mit der Herausgabe der Vereinszeitschrift „Carinthia II“ sowie sonstiger Publikationen in Zusammenhang stehen.
§ 17
Die Sekretärin
Die Sekretärin ist Angestellte des Vereins. Sie hat das Büro zu leiten und ist für die Abwicklung der laufenden Geschäfte des Vereins gemäß den Weisungen des Vorstandes verantwortlich.
§ 18
Das Schiedsgericht
(1) In allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten entscheidet das Schiedsgericht.
(2) Das Schiedsgericht setzt sich aus fünf ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass jeder Streitteil innerhalb von vierzehn Tagen dem Vorstand zwei Mitglieder als Schiedsrichter namhaft macht. Diese wählen mit Stimmenmehrheit ein weiteres Mitglied zum Vorsitzenden des Schiedsgerichtes. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los.
(3) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind endgültig. Darüber ist vom Vorsitzenden der Hauptversammlung zu berichten.
§ 19
Satzungsänderungen
Anträge auf Änderung dieser Statuten sind dem Vorstand schriftlich und begründet vorzulegen. Entscheidet sich der Vorstand für eine Weiterbehandlung des Antrages, so ist er mit einer Stellungnahme des Vorstandes der Hauptversammlung vorzulegen.
Eine Satzungsänderung erfordert Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
§ 20
Auflösung des Vereines
(1) Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Hauptversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
(2) Die Verfügung über das Eigentum des Vereins steht im Falle seiner Auflösung gleichartigen Vereinen oder gleichartig gemeinnützigen Vereinszwecken zu. Die Sammlungsgegenstände und das wissenschaftliche Material sind den Sammlungen des Landesmuseums einzuverleiben.
Alle in den Statuten verwendeten funktions- und personenbezogenen Bezeichnungen sind geschlechtsneutral zu verstehen.